Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Geräten

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) sind Bestandteil aller Verträge, die HR mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) über die von HR angebotenen Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Leistung“) schließt.
  2. Diese AVB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen gleichartigen Verträge mit demselben Vertragspartner in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
  3. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Bestandteil der Verträge, als HR ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn HR in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners einen Vertrag vorbehaltlos ausführt.
  4. Sämtliche Angebote von HR sind freibleibend und unverbindlich. Ein für HR verbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Das gilt auch, wenn HR dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. HR behält sich Eigentumsund Urheberrechte daran vor, die Offenlegung oder Weitergabe durch den Vertragspartner an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von HR. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen von HR unverzüglich zurückzugeben.

§2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Produkten der Großküchen– und Medizintechnik. Im Einzelfall erfolgen ergänzend Beratungs- und Montageleistungen, wobei der Verkauf von Produkten stets den Schwerpunkt des Vertrages bildet.

§3 Leistung

  1. Die Leistungen von HR erfolgen ab dem Sitz von HR, der zugleich Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Vertragspartners wird Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Ware geht im Übrigen, auch bei Teilleistungen, spätestens mit der Übergabe an den Vertragspartner, bei dessen Annahmeverzug mit der Bereitstellungsanzeige über. Nach Gefahrübergang entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
  3. Leistungsfristen und -termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Bei Versendung von Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur maßgeblich. Verbindlich vereinbarte Leistungsfristen beginnen erst nach Klärung sämtlicher Leistungsdetails und Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. HR ist zur vorzeitigen Leistung berechtigt, sofern diese für den Vertragspartner zumutbar ist.
  4. Sofern HR eine verbindliche Leistungsfrist aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird HR den Vertragspartner unverzüglich informieren und die neue voraussichtliche Leistungsfrist zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist mitteilen. Dauert das Ereignis auch danach weiter an, ist HR berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird HR unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten ferner die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, wenn HR ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, sonstige Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt, oder wenn HR im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Soweit eine Leistung aufgrund eines von HR nicht zu vertretenden Ereignisses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden kann, ist HR ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unberührt bleiben Rücktritts- und Kündigungsrechte des Vertragspartners nach diesen AVB und aus Gesetz.
  5. Der Eintritt eines Lieferverzugs von HR bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung in Textform durch den Vertragspartner erforderlich.
  6. Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist HR zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ohne Mehraufwand verwendbar sind und die verbleibende Teilleistung sichergestellt ist.

§ 3a Ergänzende Bestimmungen für Beratung und Montage

  1. Soweit kein gesonderter Beratungsvertrag geschlossen wurde, erfolgen Auskünfte und Erläuterungen von HR hinsichtlich der Produkte und Leistungen ausschließlich aufgrund der Erfahrungen von HR und stellen keinerlei zugesicherte Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar.
  2. Für Montagen hat der Vertragspartner ungehinderte Transportwege sicherzustellen, notwendige Vorinstallationen fertigzustellen und die für die Montage benötigten Flächen besenrein bereitzustellen.
  3. Anschlüsse sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Vertragspartner fachgerecht herzustellen.
  4. Behördliche Genehmigungen, wie etwa brandschutztechnische Auflagen, sind vom Vertragspartner zu beschaffen und zu erfüllen.
  5. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Monteurstunden, die ohne Verschulden von HR erforderlich werden, sind durch den Vertragspartner auf der Grundlage der jeweils gültigen Preise von HR gesondert zu vergüten. Dies gilt ebenfalls für Änderungswünsche des Vertragspartners und von diesem zusätzlich geforderte Leistungen sowie notwendige Änderungen auf Grund von nicht vorhersehbaren baulichen Gegebenheiten.

§4 Eigentumsvorbehalt bei Lieferung von Waren

  1. HR behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.
  2. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gerät –, hat HR das Recht, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen, nachdem HR eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transport- und sonstigen Kosten trägt der Vertragspartner. Das Herausgabeverlangen von HR beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; HR ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
  3. Auf Verlangen von HR ist der Vertragspartner verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu kennzeichnen und/oder gesondert zu verwahren. Der Vertragspartner verwahrt die Waren unentgeltlich für HR. Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und auf seine Kosten im üblichen Umfang, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Anschaffungswert versichern. Auf Verlangen von HR hat der Vertragspartner den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Vertragspartner tritt seine Ansprüche, die ihm gegen den Versicherer und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware zustehen, in Höhe des auf die Vorbehaltsware von HR entfallenden Anteils an HR ab; HR nimmt die Abtretung an. Vorgenannte Verpflichtungen gelten auch nach Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren.
  4. Der Vertragspartner darf Vorbehaltsware, die er zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs oder zum Zwecke der Verbindung oder Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs erworben hat, verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB) vorliegt. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Vertragspartners zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch Globalzession. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.
  5. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Vertragspartner an HR bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab; HR nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner darf die an HR abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für HR einziehen, sofern HR diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von HR, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. HR wird jedoch die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB) vorliegt. Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gerät –, kann HR vom Vertragspartner verlangen, dass dieser HR die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und HR alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die HR zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Der Vertragspartner darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich, die Gegenleistung solange unmittelbar an HR zu bewirken, als noch Forderungen von HR gegen den Vertragspartner bestehen.
  6. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für HR vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Eigentum Dritter stehenden anderen Sachen verarbeitet, so erwirbt HR Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gelten für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen HR nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt HR Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Vertragspartner und HR bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache an HR überträgt; HR nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für HR im Sinne des vorstehenden Abs. 3 verwahren.
  7. Wird die Vorbehaltsware in einem einheitlichen Geschäft mit Vorbehaltsware eines Dritten veräußert, beschränkt sich die Abtretung der durch die Veräußerung begründeten Forderungen an HR auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware von HR im Zeitpunkt der Weiterveräußerung durch den Vertragspartner. Entsprechendes gilt bei einer Weiterveräußerung nach Vermischung mit fremder Vorbehaltsware und in den Fällen, in denen der Vertragspartner die Ware zur Erfüllung von Dienst- und Werkverträgen verwendet.
  8. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, ebenso wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird, muss der Vertragspartner auf das Eigentum von HR hinweisen und HR unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit HR ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die HR in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
  9. Bei Lieferung ins Ausland gelten vorgenannte Bestimmungen entsprechend, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt anderer Rechte an der Ware, so gilt dieser Vorbehalt zugunsten von HR vollumfänglich als vereinbart. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts von HR an der Ware getroffen werden.

§5 Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Sondervorschriften zum Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB und die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
  2. Grundlage der Gewährleistung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von HR (insbesondere in Katalogen oder auf der Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistung von HR. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  4. Von HR gelieferte Waren sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung an diesen oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Waren gelten als genehmigt, wenn HR nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung, ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
  5. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus und kannte der Vertragspartner das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies erkennen können, kann HR die ihr hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.
  6. Liegt ein Mangel vor, so ist HR zunächst zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch erneuten Einbau, Anbringung oder Installation, wenn HR ursprünglich nicht dazu verpflichtet war. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Vertragspartner das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung zu. Ist die von HR gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Vertragspartner unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von HR, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  7. Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 6.

§6 Haftung

  1. HR haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HR nur
    1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

      (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf),
    3. c) soweit HR einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat oder eine sonstige gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere aus Produkthaftungsgesetz, vorgesehen ist
  2. In den Fällen des § 6 Abs. 1, Satz 2 b) dieser AVB ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die HR bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die HR bekannt waren oder die HR hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
  3. Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzung durch Personen, deren Verschulden HR nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn HR die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gemäß. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die jeweils zum Vertragsschluss, bzw. wenn seit Vertragsschluss mehr als 4 Monate vergangen sind, die im Zeitpunkt der Leistung aktuellen Preise von HR.
  2. Preisangaben erfolgen in Euro und gelten zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie zzgl. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht und Versandkosten.
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu begleichen. Bei Zahlung per Banküberweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeingangs auf dem Konto von HR. Begleicht der Vertragspartner die Rechnung nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels, gerät er automatisch mit der Zahlung in Verzug. In diesem Fall ist HR – unbeschadet der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens – berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
  4. Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§8 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und HR gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen.
  3. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von HR in Lübeck. HR ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.
  4. HR ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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